Hundesteuer
Für alle in der Gemeinde Auetal gehaltenen Hunde, die älter als drei Monate sind, besteht grundsätzlich eine Hundesteuerpflicht.
Wer ist hundesteuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (Hundehalter).
Anmeldung eines Hundes
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund in das Gemeindegebiet zuzieht, hat ihn binnen einer Woche anzumelden.
Abmeldung eines Hundes
Der Hund ist innerhalb einer Woche abzumelden, wenn der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wurde, entlaufen oder verstorben ist bzw. der Hundehalter aus dem Gemeindegebiet wegzieht. Bei Abgabe des Hundes an eine andere Person ist mit der Abmeldung Name und Anschrift dieser Person anzugeben.
Anfang und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht am ersten Tag des auf den Beginn der Hundehaltung folgenden Kalendermonats. Beginnt das Halten eines Hundes oder mehrerer Hunde bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Wie hoch ist die Hundesteuer?
Die Steuer beträgt z. Z. jährlich 40,00 € für den ersten Hund, 55,00 € für den zweiten Hund und 70,00 € für jeden weiteren Hund. Für gefährliche Hunde beträgt der Steuersatz das vierfache des normalen Steuersatzes.
Ansprechpartner/in:
Frau Both FB II - Ordnung und Soziales Bürgerservice Verwaltungsgebäude Rathaus, 1. Etage Zimmer 102 Rehrener Str. 25 31749 Auetal Tel.: 05752/181-32 Fax: 05752/181-88 E-Mail: sboth@auetal.de |
Frau Gärling FB II - Ordnung und Soziales Bürgerservice Verwaltungsgebäude Rathaus, 1. Etage Zimmer 102 Rehrener Str. 25 31749 Auetal Tel.: 05752/181-20 Fax: 05752/181-88 E-Mail: sgaerling@auetal.de |
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- Hundesteuersatzung (73 KB | pdf)